Erneute Lockerungen beim Sport in M-V

Anlage 16 zu § 2 Absatz 16

Auflagen für sonstige Indoor-Freizeitaktivitäten
1. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
2. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosol-Belastung in den Räumen zu entwickeln und umzusetzen.
3. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Meter in gemeinschaftlich genutzten Bereichen, ausgenommen zu Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, einzuhalten.
4. Besucherzahlen sind so zu begrenzen, dass der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.
5. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit SARS-CoV-2 muss eine Person pro Besuchergruppe in einer Tagesanwesenheitsliste erfasst werden, die die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit. Die jeweiligen Tageslisten sind vom Betreiber oder der Betreiberin für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Besucher, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
6. Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.
7. Es ist ein Wegeleitsystem zu entwickeln und umzusetzen.
8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kunden und Kundinnen sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.

 

Anlage 21 zu § 2 Absatz 21

Auflagen für Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb)
1. Es ist ein veranstaltungs- und sportartspezifisches Hygiene- und Sicherheitskonzepte zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der gemäß § 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist.
2. Die auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit veröffentlichten Hygieneregeln für den Sportbetrieb sind einzuhalten. Darüber hinaus dienen die Rahmenempfehlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern sowie die fortgeschriebenen sportartspezifischen Empfehlungen der jeweiligen Sportfachverbände als Handlungsgrundlage für Training und Wettkampf.
3. Trainingsgruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein.
4. Zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionen mit SARS-CoV-2 hat der für den Sportbetrieb Verantwortliche bei jedem Training, Spiel oder Wettkampf eine Anwesenheitsliste mit den folgenden Angaben über die Teilnehmenden und Zuschauenden zu führen:
a.) Vor- und Familienname,
b.) vollständige Anschrift,
c.) Telefonnummer und
d.) Zeitraum der Anwesenheit.
Der für den Sportbetrieb Verantwortliche hat die Anwesenheitsliste so zu führen und aufzubewahren, dass sie anderen Personen nicht zugänglich ist. Er hat die Anwesenheitsliste für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der gemäß § 2 Absatz 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes zuständigen Gesundheitsbehörde vollständig vorzulegen. Soweit die Anwesenheitsliste dieser nicht vorgelegt worden ist oder noch vorzulegen ist, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden; die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Trainierende, nicht zugänglich sind.
5. Der Sportbetrieb mit Zuschauenden ist zulässig, wenn folgende Auflagen eingehalten werden:
a) Die Anzahl der sich gleichzeitig auf oder in der Sportanlage befindenden Personen ist auf 500 im Outdoor-Bereich und auf 200 im Indoor-Bereich begrenzt; dazu zählen neben den sportausübenden Personen selbst alle Zuschauenden, sowie die aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht.
b) Es müssen besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Besucherzahlen und zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Meter, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, getroffen werden.
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Zuschauende sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
d) Es muss ein Wegeleitsystem und ein Konzept zur Umsetzung der Einhaltung der Abstandsregelungen im öffentlichen Bereich entwickelt und umgesetzt werden.
e) Der Verkauf von Speisen und Getränken darf ausschließlich im Foyer- und Eingangsbereich und im Außenbereich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Mitnahme in den Zuschauerraum nur unter Beachtung der gestiegenen Hygienestandards erlaubt werden.
6. Für den Sportbetrieb mit Zuschauenden in geschlossenen Räumen gelten zusätzlich die folgenden Auflagen:
a) Es sind besondere Maßnahmen zur Verringerung der Aerosole-Belastung in den Zuschauerräumen und anderen Innenräumen, wie intensivierte Reinigungsintervalle, regelmäßiges Lüften und die Begrenzung der Anzahl der Veranstaltungen, vorzusehen und umzusetzen. Dabei sind die dafür wesentlichen Faktoren, wie Raumgröße und Besucherdichte zu berücksichtigen.
b) Für alle Zuschauenden in Innenbereichen besteht die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind.
c) Für die aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen.

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de

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